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Vorabinformation

Vorabinformation im Vergabeverfahren

Die Vorabinformation im Vergabeverfahren ist ein verpflichtender Bestandteil vieler öffentlicher Ausschreibungen und dient der rechtssicheren Kommunikation zwischen Auftraggebern und Bietern. Sie erfolgt nach der internen Zuschlagsentscheidung, aber vor der formellen Zuschlagserteilung. Ziel ist es, unterlegene Bieter transparent über die Entscheidung zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, diese bei Bedarf überprüfen zu lassen.

Was ist eine Vorabinformation?

Die Vorabinformation (auch „Mitteilung gemäß § 134 GWB“ oder „Zuschlagsvorabinformation“) ist eine offizielle Benachrichtigung an alle Bieter darüber, welchem Unternehmen der Zuschlag erteilt werden soll. Damit wird ihnen die Chance gegeben, die Entscheidung nachzuvollziehen und gegebenenfalls vergaberechtliche Schritte einzuleiten.

Typische Inhalte der Vorabinformation sind:

  • Name des vorgesehenen Zuschlagsempfängers
  • Gründe für die Ablehnung des eigenen Angebots
  • Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots
  • Angaben zu wichtigen Fristen, insbesondere zur Stillhaltefrist

Die Vorabinformation markiert nicht den Beginn einer Ausschreibung, sondern den Zeitpunkt kurz vor Zuschlagserteilung.

Zweck der Vorabinformation

Die Vorabinformation dient der Rechts- und Verfahrenssicherheit. Durch die transparente Mitteilung der Zuschlagsabsicht sollen Bieter nachvollziehen können:

  • warum ihr Angebot nicht ausgewählt wurde
  • welcher Anbieter den Zuschlag erhalten soll
  • ob ein möglicher Vergaberechtsverstoß vorliegt

Sie ermöglicht somit eine faire Kontrolle des Verfahrens, bevor der Auftrag endgültig vergeben wird.

Die Stillhaltefrist – zentraler Bestandteil

Mit der Vorabinformation beginnt eine gesetzlich vorgeschriebene Stillhaltefrist. Während dieser Frist darf der Auftraggeber keinen Zuschlag erteilen.

Die Frist beträgt:

  • 10 Kalendertage bei elektronischer Übermittlung
  • 15 Kalendertage bei Übermittlung per Brief

In dieser Zeit können unterlegene Bieter ein Nachprüfungsverfahren beantragen, wenn sie Fehler im Vergabeprozess vermuten.

Rechtsfolgen bei fehlender oder fehlerhafter Vorabinformation und Nachprüfungsverfahren

Kommt ein öffentlicher Auftraggeber seiner Pflicht zur Vorabinformation nicht oder nur unzureichend nach, hat das erhebliche rechtliche Konsequenzen. Wird beispielsweise die Information nicht korrekt oder gar nicht versendet, gilt der abgeschlossene Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen als unwirksam (§ 135 GWB). Betroffene Bieter können in diesem Fall ein Nachprüfungsverfahren bei der zuständigen Vergabekammer einleiten. Das Nachprüfungsverfahren bietet die Möglichkeit, mögliche Vergabeverstöße prüfen zu lassen und gegebenenfalls die Zuschlagserteilung zu verhindern. Wichtig ist dabei, dass Bieter potenzielle Fehler oder unvollständige Informationen zeitnah rügen – andernfalls verlieren sie ihre Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Einhaltung der Fristen und das genaue Prüfen der Vorabinformation sind daher entscheidend, um die eigenen Rechte im Vergabeverfahren wirksam wahrnehmen zu können.

Bedeutung für Bieter

Für Unternehmen ist die Vorabinformation ein entscheidender Moment. Es sollte besonders auf folgende Punkte geachtet werden:

  • Inhalt der Begründung sorgfältig prüfen
  • Fristen streng einhalten
  • mögliche Unklarheiten schnell klären
  • abwägen, ob ein Nachprüfungsantrag sinnvoll ist

Die Vorabinformation bietet damit eine wichtige Gelegenheit zu Rechtsschutz und Transparenz, bevor der Auftrag endgültig vergeben wird.

Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen

  • Vorinformation/ Bekanntmachung vorab (EU-weit): informiert den Markt frühzeitig über geplante Vergaben, steht aber vor dem eigentlichen Verfahren.
  • Vorabinformation gemäß § 134 GWB: erfolgt nach der Zuschlagsentscheidung und ist Teil des Rechtsschutzsystems.

Beide Begriffe klingen ähnlich, beziehen sich jedoch auf völlig unterschiedliche Phasen im Vergabeverfahren.

Ausnahmen und Sonderfälle bei der Vorabinformation

Nicht in jedem Vergabeverfahren gelten die Informations- und Wartepflichten uneingeschränkt. Das Gesetz sieht explizite Ausnahmen vor, insbesondere bei besonderen Umständen wie verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen. In diesen Fällen kann die Vorabinformation entfallen oder eingeschränkt werden, wenn die Offenlegung sensibler Informationen den Gesetzesvollzug behindern, das öffentliche Interesse gefährden oder wirtschaftliche Interessen der Unternehmen beeinträchtigen könnte. Ebenso besteht eine Ausnahme bei Verfahren, die aufgrund besonderer Dringlichkeit ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Für Auftraggeber ist es wichtig, diese Sonderregelungen zu kennen und korrekt anzuwenden, um sowohl den Schutz sensibler Belange als auch die Rechtssicherheit im Verfahren zu gewährleisten.

Fazit

Die Vorabinformation ist ein essenzieller Schritt im öffentlichen Vergabeverfahren. Sie schafft Transparenz, ermöglicht Rechtsschutz und schützt Bieter davor, von Zuschlagsentscheidungen überrascht zu werden. Wer regelmäßig an öffentlichen Ausschreibungen teilnimmt, sollte den rechtlichen Rahmen der Vorabinformation kennen und die Fristen im Blick behalten.

Wenn du keine wichtigen Schritte im Vergabeverfahren verpassen möchtest, hilft eine strukturierte Ausschreibungssuche. Mit Vergabepilot.AI lassen sich passende Aufträge zentral finden und Entwicklungen im Verfahren im Blick behalten.

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