Geschwindigkeitsmessanlagen für Verkehrsüberwachung im Kreis Mettmann
Auftraggeber
Kreis Mettmann- Der Landrat, Amt 10
40822, Mettmann
Veröffentlicht
Angebotsfrist
14.08.25
16.09.25, 10:00
Steckbrief
Geschwindigkeitsmessanlagen
Verkehrsüberwachung
semistationär
Fahrzeuganhänger
Geschwindigkeitsmessung
Verkehrssicherheit
Mietvertrag
Zusammenfassung
Die Ausschreibung betrifft die Anmietung von versetzbaren (semistationären) Geschwindigkeitsmessanlagen für den Kreis Mettmann. Die Anlagen sollen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit eingesetzt werden und sind in fahrbaren Fahrzeuganhängern verbaut. Die Ausschreibung ist in zwei Lose unterteilt, wobei jedes Los eine Geschwindigkeitsmessanlage umfasst, die für den Dauerbetrieb ausgelegt ist und Geschwindigkeiten ab 20 km/h erfassen kann. Die Bereitstellung erfolgt gegen eine monatliche Miete inklusive begleitender Dienstleistungen.
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Beschreibung
Der Kreis Mettmann beabsichtigt, transportable bzw. standortvariable stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen einzusetzen, die in fahrbaren Fahrzeuganhängern mit amtlicher Zulassung verbaut sind. Diese Anlagen sollen im Kreisgebiet Mettmann an wechselnden Stellen eingesetzt werden, wobei die Aufstellfläche des Außengehäuses 300cm Länge und 150cm Breite nicht überschreiten darf. Die Ausschreibung ist in zwei Lose unterteilt, für die einzeln Angebote abgegeben werden können. Das Zuschlagskriterium für jedes Los ist der günstigste Gesamtpreis über eine maximale Vertragslaufzeit von 24 Monaten. Los 1 fordert eine Geschwindigkeitsmessanlage, die mindestens sieben Tage ununterbrochen im Dauerbetrieb aus dem Fahrzeuganhänger heraus die Geschwindigkeit ab 20 km/h aller Fahrzeuge auf bis zu drei Fahrspuren in zwei Fahrtrichtungen erfassen kann. Sollte das Messgerät hierzu technisch nicht in der Lage sein, muss der Auftragnehmer auf eigene Kosten eine weitere Geschwindigkeitsmessanlage stellen. Los 2 fordert eine Geschwindigkeitsmessanlage, die technisch geeignet ist, mindestens sieben Tage ununterbrochen im Dauerbetrieb aus dem Fahrzeuganhänger heraus die Geschwindigkeit ab 20 km/h aller Fahrzeuge auf bis zu drei Fahrspuren in einer Fahrtrichtung zu erfassen. Die Geschwindigkeitsmessanlagen werden dem Auftraggeber für eine monatliche Miete zusammen mit vom Auftragnehmer zu erbringenden, begleitenden Dienstleistungen bereitgestellt. Die Dienstleistungen sind in die Miete einzukalkulieren und werden nicht zusätzlich vergütet. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt zwölf Monate ab Bereitstellung und verlängert sich automatisch jeweils um drei Monate, sofern nicht drei Monate zum Quartalsende gekündigt wird, mit einer maximalen Vertragslaufzeit von 24 Monaten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die jeweilige Anlage 40 Mal pro Jahr auf Weisung des Auftraggebers an unterschiedliche Standorte innerhalb des Kreisgebietes zu versetzen. Die Aufstellung der Anlagen an diesen Standorten muss gewährleistet sein. Kosten für Standortbesichtigungen oder -überprüfungen sind bereits in der Gesamtmiete einzurechnen. Bei neuen Standorten muss der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Meldung den Standort auf Andienmöglichkeit prüfen und dem Auftraggeber eine Rückmeldung geben. Feste Wechseltage und Uhrzeiten sind für die Aufladung/den Austausch der Akkus sowie das Versetzen der Anlagen vorgesehen: Dienstags zwischen 13 und 15 Uhr für Los 1 und Mittwochs zwischen 13 und 15 Uhr für Los 2. Die Rückbringung nach längeren Ladezeiten erfolgt am Folgetag. Abweichungen von diesen Zeiten sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber möglich. Der Auftragnehmer muss das ordnungsgemäße Versetzen der Anlage mit eigenem Personal sicherstellen. Die Messanlagen müssen den Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) entsprechen, über eine Baumusterprüfbescheinigung, Konformitätserklärung und gültige Eichung verfügen. Umwelt- und Verkehrseinflüsse dürfen den Messbetrieb nicht beeinträchtigen. Die Beschriftung und Dokumentation müssen in deutscher Sprache erfolgen. Das Messsystem muss den Datenschutzgesetzen entsprechen und bei Temperaturen von -20°C bis +40°C betriebsbereit sein. Das Umgehäuse muss robust, vandalismusgeschützt und witterungsfest sein. Ausfallzeiten durch Laden/Wechseln der Akkus oder Wartungsarbeiten dürfen maximal 24 Stunden pro Kalenderwoche betragen. Eine Servicestelle bzw. ein technischer Kundendienst muss vorgehalten werden, erreichbar an Werktagen von 08:00 bis 16:00 Uhr. Ein Ansprechpartner mit Kontaktdaten muss benannt werden. Die Technik muss mehrspur- und mehrzielfähig sein und bis zu drei Fahrspuren je Fahrtrichtung simultan überwachen können. Die Geschwindigkeitsermittlung muss mit einer non-invasiven Scanner-Messtechnik erfolgen. Eine autonome, wieder aufladbare oder tauschbare Stromversorgung ist erforderlich. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen müssen Frontaufnahmen der Fahrzeuge und Fahrer mit digitaler Fototechnik angefertigt werden. Die Messdaten und Bilder müssen verschlüsselt und gesichert werden. Die Datenfernübertragung in das IT-Netz des Auftraggebers muss über einen VPN-Tunnel erfolgen, wobei der Auftraggeber einen LTE-Router zur Verfügung stellt, der vom Auftragnehmer installiert wird. Eine Außenantenne muss bei Bedarf vom Auftragnehmer gestellt werden. Die Datenübertragung erfolgt über IP-Sec. Zusätzlich zur Datenfernübertragung müssen die Daten über Speichermedien abrufbar sein, wofür vier Speichermedien vom Auftragnehmer bereitzustellen sind. Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber mittels Software den Zugriff auf die Messanlage, inklusive Ein-/Ausschalten, Konfiguration und Kontrolle der Betriebszustände. Die Messdatensätze müssen mit der Auswertesoftware esoDigitales3-Studio (ab Version 24) und dem Buß- und Verwarngeld-System WinOWiG (ab Version 5.10) kompatibel sein. Lizenzgebühren für die Auswertung und Bearbeitung der Datensätze und Beweisfotos trägt der Auftragnehmer. Bei Softwarewechsel muss der Auftragnehmer eine Software für mindestens vier Arbeitsplätze liefern, die auch nach Vertragsende weiter genutzt werden darf. Alle Komponenten müssen den geltenden Normen entsprechen. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt muss alle relevanten Komponenten zugelassen haben oder über eine Baumusterprüfbescheinigung verfügen. Der Auftragnehmer stellt die Messanlage bis spätestens acht Wochen nach Auftragsvergabe zur Verfügung und sorgt für deren Einsatzbereitschaft. Technische Hauptuntersuchungen des Anhängers müssen fristgerecht durchgeführt und nachgewiesen werden. Alle erforderlichen Unterlagen und Gebrauchsanweisungen sind bereitzustellen. Eingriffe und Wartungen nach § 31 Mess- und Eichgesetz sind zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer richtet den Messstandort nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Verkehrssicherung ein. Die In- und Außerbetriebnahme an wechselnden Messstellen erfolgt durch Mitarbeiter des Auftraggebers. Der Standortwechsel muss innerhalb von 2 Werktagen nach Aufforderung erfolgen. Der Auftragnehmer führt den Standortwechsel selbständig und eigenverantwortlich durch und stimmt die Verkehrs- und Baustellensicherungsmaßnahmen mit dem Auftraggeber ab. Keine Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen werden vom Auftraggeber bereitgestellt. Lade- oder Tauschzeiten werden vom Auftraggeber vorgegeben. Der Auftragnehmer führt für bis zu zehn Mitarbeiter des Auftraggebers Schulungen zur Bedienung des Messgerätes, des Fahrzeuganhängers und der Bildauswertung durch und erstellt Schulungszertifikate. Regelmäßige Wartung und Instandhaltung der Messgeräte und des Anhängers sind sicherzustellen. Bei Geräteausfall muss der Auftragnehmer über Austauschmesssysteme verfügen. Bei Ausfall ist innerhalb von zwei Kalenderwochen für gleichwertigen Ersatz oder Reparatur zu sorgen. Bei Nichteinhaltung sind Ausfallentschädigungen fällig. Kleinere Defekte sind innerhalb von 2 Werktagen zu beheben, andernfalls fallen ebenfalls Ausfallentschädigungen an. Sämtliche Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie die gültige amtliche Eichung aller Messsysteme erfolgen auf Kosten des Auftragnehmers. Kosten für sämtliche Versicherungen ohne Selbstbeteiligung des Auftraggebers trägt der Auftragnehmer. Bei fehlerhaftem Laden der Akkus oder Ausfall vor Wechseltagen sind ebenfalls Ausfallentschädigungen fällig. Der Auftragnehmer erstellt monatlich eine Rechnung über die Monatsmiete mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen. Im Angebot sind die jeweilige Gesamtmiete über zwölf Monate, die Monatsmiete für optionale Verlängerungen sowie die Höhe der Rückvergütung für nicht genutzte Standortwechsel und der Preis für zusätzliche Standortwechsel anzugeben.
Preis (100% Gewichtung) - Niedrigster Preis ohne weitere Kriterien
Erfüllungsort:
Mettmann, Deutschland
Abgabe
Abgabeform:
Elektronisch
Angebotssprachen:
Deutsch
Anzahl der Angebote:
Mehrere Hauptangebote sind nicht zulässig.Nebenangebote sind nicht zulässig.
Lose
Geschwindigkeitsmessanlage für zwei Fahrtrichtungen
Eine Geschwindigkeitsmessanlage für mindestens sieben Tage ununterbrochenen Dauerbetrieb aus dem Fahrzeuganhänger heraus zur Geschwindigkeitserfassung ab 20 km/h auf bis zu drei Fahrspuren in zwei Fahrtrichtungen, inklusive Standortwechsel (Mietzeit 12 Monate)
Geschwindigkeitsmessanlage für eine Fahrtrichtung
Eine Geschwindigkeitsmessanlage für mindestens sieben Tage ununterbrochenen Dauerbetrieb aus dem Fahrzeuganhänger heraus zur Geschwindigkeitserfassung ab 20 km/h auf bis zu drei Fahrspuren in einer Fahrtrichtung, inklusive Standortwechsel (Mietzeit 12 Monate)
Voraussetzungen
Referenzen:
Handelsregisterauszug (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung)
Rechtlich:
Eigenerklärung Ausschlussgründe
Konformitätsbescheinigung nach dem Mess- und Eichgesetz
Konformitätserklärung nach der Mess- und Eichverordnung
Baumusterprüfbescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin (PTB)