Beschaffung von CBRN-Gebläseschutzanzügen für die Bundespolizei
Auftraggeber
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI
53119, Bonn
Veröffentlicht
Angebotsfrist
25.05.25
23.07.25, 09:30
Stichwörter
CBRN
Gebläseschutzanzug
Chemikalienschutzanzug
Bundespolizei
Schutzausrüstung
Zusammenfassung
Die Ausschreibung umfasst die Beschaffung von Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücken. Es werden allgemeine Bedingungen und Güteprüfvorschriften für diese Artikel festgelegt. Die Auftragnehmerin muss sicherstellen, dass die Qualitätsforderungen an das Material und alle Prozessschritte der Herstellung eingehalten werden. Die Artikel müssen den Echtheiten und Grenzwerten nach dem aktuellen Öko-Tex® Standard 100 entsprechen, wobei Ausnahmen für Sondertextilien definiert sind. Die Auftragnehmerin ist verantwortlich für die Verpackung der Ware, um Beschädigungen oder Verschmutzungen beim Transport zu vermeiden.
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Beschreibung
Die Ausschreibung beinhaltet die Lieferung von Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücken, wobei die allgemeinen Bedingungen und Güteprüfvorschriften in dieser Leistungsbeschreibung festgelegt sind. Abweichende Forderungen in artikelbezogenen Leistungsbeschreibungen haben Vorrang. Die technischen Daten in den artikelbezogenen Leistungsbeschreibungen sind Mindestforderungen. Die Auftragnehmerin muss Abweichungen, die beim Liefermuster festgestellt werden, vor der Mengenanfertigung abstellen. Eine Wareneingangskontrolle der Werkstoffe und Fertigungskontrollen zur Sicherstellung der geforderten Qualität sind erforderlich. Die Ergebnisse der Werkskontrollen sind schriftlich festzuhalten und dem Güteprüfer vorzulegen. Die Auftraggeberin hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen zu überprüfen. Uniformen bzw. Uniformteile, die als Überproduktion oder bei der Güteprüfung beanstandet werden, dürfen nicht ohne Beseitigung des Uniformcharakters in den Handel gebracht werden. Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke müssen die Echtheiten und Grenzwerte nach dem aktuellen Öko-Tex® Standard 100 erfüllen, wobei Abweichungen für Sondertextilien gelten. Bestimmte Ausrüstungen wie hydrophobierende, antibakterielle oder flammhemmende Ausrüstungen dürfen nur aufgebracht werden, wenn sie explizit gefordert werden. Nickel in Zubehörteilen muss bestimmte Höchstmengen einhalten, und es dürfen keine anthrachinoiden Küpenfarbstoffe und Pigmente verwendet werden, die die Grenzwerte für Dioxine oder Furane überschreiten. Alle Artikel dürfen nur einen produkttypischen Geruch aufweisen. Für Sondertextilien gelten spezifische Ausnahmen vom Öko-Tex® Standard 100, insbesondere bei speziellen Ausrüstungen wie Flammschutz oder Vektorenschutz. Bei der Verwendung von Schurwolle gelten spezifische Anforderungen an die Qualität und Verarbeitung. Baumwolle muss eine bestimmte Faserlänge aufweisen und frei von Verunreinigungen sein. Bei Fasermischungen sind die angegebenen Anteile einzuhalten. Garne und Zwirne müssen gleichmäßig gesponnen und gedreht sein. Die Herstellung der textilen Fläche muss sorgfältig erfolgen, und das Aussehen und der Griff müssen dem Liefermuster entsprechen. Der Farbton muss bei natürlichem und künstlichem Licht gleich sein. Das Gewicht der textilen Flächen darf nicht durch zusätzliche Beschwerungsmittel künstlich erhöht werden. Textile Flächen aus Wolle und Mischungen müssen entsprechend den Forderungen ausgerüstet sein, um Form- und Maßbeständigkeit zu gewährleisten. Der pH-Wert des wässrigen Auszuges muss zwischen 4 und 7,5 liegen. Die für die Herstellung zu verarbeitenden textilen Flächen und Zutaten müssen den Bedingungen der artikelbezogenen und allgemeinen Leistungsbeschreibung entsprechen. Form und Schnitt müssen den Bedingungen der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung und den Fertigmaßen entsprechen. Die Fertigung muss sorgfältig erfolgen, und Zutaten und Nähgarne müssen zweckentsprechend und farblich angepasst sein. Die Kennzeichnung der Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke und der Verpackung muss den Forderungen der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Auftragnehmerin ist verantwortlich, dass die Ware so verpackt ist, dass beim Transport keine Beschädigung oder Verschmutzung entsteht. Der Lieferschein muss bestimmte Informationen enthalten, wie Name und Anschrift der Auftragnehmerin, Versanddatum, Auftragsnummer, Lieferanschrift, Positionen mit Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Größe und Menge. Die Auftragnehmerin muss ein produktbezogenes Qualitätssicherungssystem unterhalten, das die Einhaltung der Qualitätsforderungen sicherstellt. Die Auftragnehmerin muss durch eine Endprüfung die vertragsgemäße Beschaffenheit feststellen und dokumentieren. Anstelle einer Güteprüfung kann die Auftraggeberin ein Qualitätsprüfzertifikat (QPZ) abfordern. Die Güteprüfung umfasst Fertigungsbeobachtungen, visuelle und manuelle Endgüteprüfung sowie die Prüfung der chemischen und technologischen Werte. Der Güteprüfer hat das Recht, unangemeldet eine Fertigungsbeobachtung durchzuführen. Die zur Güteprüfung vorgestellten Lieferungen müssen bedingungsgemäß aufgemacht und verpackt sein. Sofern die Qualitätssicherung technologische und chemische Prüfungen für erforderlich hält, ist sie berechtigt, entsprechende Prüfungen zu veranlassen. Die Kosten für die vertraglich vereinbarten Qualitätssicherungsmaßnahmen trägt die Auftraggeberin, weitere Güteprüfungen und Wiederholungsprüfungen gehen zu Lasten der Auftragnehmerin. Die Güteprüfung wird mit der Freigabe der vorgestellten Lieferung abgeschlossen, wenn die visuelle und manuelle Endgüteprüfung positiv ausgefallen ist und die Ergebnisse der Laborprüfungen ausgewertet wurden. Die zu verarbeitenden Werkstoffe werden auf Übereinstimmung mit den Forderungen der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung visuell geprüft. Die fertigen Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke werden auf Einhaltung der in der artikelbezogenen Leistungsbeschreibung gestellten Forderungen geprüft. Bei der ersten Prüfung festgestellte fehlerhafte Stücke führen zur Zurückweisung des gesamten Loses, das nach Beseitigung der Mängel erneut zur Güteprüfung vorgestellt werden muss. Verworfene Bekleidungs-, Wäsche- und Ausrüstungsstücke sind gesondert aufzubewahren und werden von der Qualitätssicherung zur anderweitigen Verwendung freigegeben.