Rabattverträge für Arzneimittel mit Krankenkassen
Steckbrief
Zusammenfassung
Die Krankenkassen verfolgen das Ziel, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V über verschiedene Wirkstoffe, Wirkstoffkombinationen bzw. Darreichungsformen, Wirkstärken oder Fertigarzneimittel zu schließen. Die Verträge dienen der Überbrückung des Zeitraums zwischen Patentablauf und dem Inkrafttreten von exklusiven Rabattverträgen. Ein Beitritt ist während der Vertragslaufzeit jederzeit möglich.
Zeitplan
Ausschreibung
Auftraggeber
Lose
Amlodipin/Bisoprolol
Rabattvertrag für Amlodipin/Bisoprolol für TK, HEK, hkk
Aripiprazol
Rabattvertrag für Aripiprazol (feste orale DRF, ausgenommen N1) für TK, HEK, hkk
Axitinib
Rabattvertrag für Axitinib für TK, HEK, hkk
Voraussetzungen
- Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden
- Sitz im Geltungsbereich des AMG, in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat erforderlich
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