Rabattverträge für Rilpivirin Filmtabletten

Auftraggeber

Techniker Krankenkasse

22305 Hamburg

Veröffentlicht

21.07.2025

Angebotsfrist

30.09.2027, 21:58 Uhr

Steckbrief

Rabattverträge
Rilpivirin
Filmtabletten
Open House
pharmazeutische Unternehmer
Arzneimittel
Krankenkasse

Zusammenfassung

Die TK verfolgt das Ziel, mit allen geeigneten pharmazeutischen Unternehmern Rabattverträge nach § 130c Abs. 1 SGB V zum Wirkstoff Rilpivirin (Darreichungsform: Filmtabletten) zu schließen. Der Vertragsschluss erfolgt im Rahmen des Open-House-Originale-Verfahrens der TK mit einheitlichen Konditionen ohne individuelle Verhandlungen. Die Vertragslaufzeit beträgt maximal 24 Monate beginnend mit dem 01.10.2025 und endet spätestens am 30.09.2027. Ein Beitritt zu diesem Open-House-Originale-Verfahren ist innerhalb der Vertragslaufzeit jederzeit möglich.

Zeitplan

Bekanntmachung21.07.2025
Laufzeitbeginn30.09.2025
Heute12.09.2026
Bieterfragenfrist29.09.2027
Laufzeitende29.09.2027
Abgabefrist30.09.2027
Veröffentlichungsende30.09.2027

Ausschreibung

Reichweite:EU-Weit
Vergabeart:Offenes Verfahren
Vergabeverordnung:VgV
Leistung:Lieferleistungen
Klassifizierung:
Arzneimittel
Erfüllungsort:bundesweit, Deutschland

Auftraggeber

Name

Adresse

Website

Kontakt

Teilnahme

Abgabeform:Elektronisch, Schriftlich
Angebotssprachen:Deutsch
Anzahl der Angebote:
Mehrere Hauptangebote sind nicht zulässig.Nebenangebote sind nicht zulässig.

Voraussetzungen

Rechtlich:
  • Pharmazeutischer Unternehmer im Sinne von § 4 Absatz 18 Arzneimittelgesetz (AMG)
  • Sitz im Geltungsbereich des AMG, einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR
  • Gültige Zulassung für das vertragsgegenständliche Rabattarzneimittel gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 AMG
  • Keine rechtskräftige Verurteilung innerhalb der letzten fünf Jahre analog § 123 GWB
  • Kein Ereignis innerhalb der letzten drei Jahre analog § 124 GWB
Sonstige:
  • Eigenerklärung zur Zulassung und zum Unternehmen (Anlage 4 zum Vertrag)
  • Bestätigung in elektronischer Form gemäß § 126a BGB

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