Rabattvereinbarung für Arzneimittel mit Wirkstoff Epinephrin als Nasenspray

Auftraggeber

AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen

99084 Erfurt

Veröffentlicht

30.07.2025

Angebotsfrist

30.09.2026, 21:58 Uhr

Steckbrief

Arzneimittel
Rabattvereinbarung
Open-House-Modell
Epinephrin
Nasenspray

Zusammenfassung

Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss nicht exklusiver Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V über Arzneimittel mit dem Wirkstoff Epinephrin (ATC-Code nach WHO: C01CA24) in der Darreichung Nasenspray. Der Vertragsabschluss erfolgt im Rahmen eines sog. Open-House-Modells, d. h. ein Vertragsabschluss steht innerhalb des Teilnahmezeitraums allen interessierten pharmazeutischen Unternehmen offen, sofern diese die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen und akzeptieren. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht geführt und eine (Liefer-)Exklusivität ist nicht gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Abnahmemenge unbekannt ist und Mindestabnahmemengen nicht garantiert werden.

Zeitplan

Bekanntmachung30.07.2025
Laufzeitbeginn04.09.2025
Heute12.09.2026
Laufzeitende29.09.2026
Abgabefrist30.09.2026
Veröffentlichungsende30.09.2026

Ausschreibung

Reichweite:EU-Weit
Vergabeart:Offenes Verfahren
Vergabeverordnung:VgV
Leistung:Lieferleistungen
Klassifizierung:
Arzneimittel
Erfüllungsort:Sternplatz 7, 01067 Dresden, Deutschland

Auftraggeber

Name

Adresse

Website

Kontakt

Teilnahme

Abgabeform:Elektronisch
Angebotssprachen:Deutsch
Anzahl der Angebote:
Mehrere Hauptangebote sind nicht zulässig.Nebenangebote sind nicht zulässig.

Voraussetzungen

Rechtlich:
  • Zur Prüfung des Nichtvorliegens von zwingenden oder fakultativen Aus-schlussgründen im Sinne der §§ 123, 124 GWB ist die Anlage "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" mit den Teilnahmeunterlagen ausgefüllt einzureichen.
  • Unter Verwendung der Anlage "Eigenerklärung Russlandsanktionen" hat der Bieter zu erklären, dass weder er noch ein am Auftrag beteiligtes Unternehmen einen Bezug zu Russland im Sinne der o.g. Vorschrift aufweist.
  • Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V können Rabattverträge nur mit pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG abgeschlossen werden.
Sonstige:
  • Die AOK PLUS behält sich vor die pharmazeutischen Unternehmer unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung aufzufordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren.

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