| Rechtlich: | - Bildung krimineller Vereinigungen: 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung
krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen)
oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),:
gemäß §6e EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A i.V.m. §6e EU Abs. 2, 3 und 5 VOB/A,
Angabe Eigenerklärung;
- Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: a) § 89c StGB
(Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder
wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen,
dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder
verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu
begehen: gemäß §6e EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A i.V.m. §6e EU Abs. 2, 3 und 5 VOB
/A, Angabe Eigenerklärung;
b) § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte): gemäß §6e EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A i.V.m. §6e EU Abs. 2, 3
und 5 VOB/A, Angabe Eigenerklärung;
- Betrug oder Subventionsbetrug: a) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat
gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalterichtet, die von
der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden: gemäß §6e EU
Abs. 1 Nr. 4 VOB/A i.V.m. §6e EU Abs. 2, 3 und 5 VOB/A, Angabe
Eigenerklärung;
b) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt
der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen
Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden: gemäß §6e EU Abs. 1 Nr. 5 VOB
/A i.V.m. §6e EU Abs. 2, 3 und 5 VOB/A, Angabe Eigenerklärung;
- Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung: a) § 299 StGB
(Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b
StGB (Bestechlichkeitund Bestechung im Gesundheitswesen): gemäß §6e EU
Abs. 1 Nr. 6 VOB/A i.V.m. §6e EU Abs. 2, 3 und 5 VOB/A, Angabe
Eigenerklärung;
b) § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern): gemäß
§6e EU Abs. 1 Nr. 7 VOB/A i.V.m. §6e EU Abs. 2, 3 und 5 VOB/A, Angabe
Eigenerklärung;
c) den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch
in Verbindung mit § 335a StGB(Ausländische und internationale Bedienstete):
gemäß §6e EU Abs. 1 Nr. 8 VOB/A i.V.m. §6e EU Abs. 2, 3 und 5 VOB/A,
Angabe Eigenerklärung;
d) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung
(Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
Geschäftsverkehr): gemäß §6e EU Abs. 1 Nr. 9 VOB/A i.V.m. §6e EU Abs. 2, 3
und 5 VOB/A, Angabe Eigenerklärung;
- Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung: den §§
232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel,
Zwangsprostitution, Zwangsarbeit,Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter
Ausnutzung einer Freiheitsberaubung): gemäß §6e EU Abs. 1 Nr. 10 VOB/A i.V.
m. §6e EU Abs. 2, 3 und 5 VOB/A, Angabe Eigenerklärung;
- Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben: Das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. Gemäß §6e EU Abs. 4 VOB/A i.V.m. §6e EU Abs. 5 VOB/A, Angabe Eigenerklärung
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| Sonstige: | - Siehe Anlage 1 und 3 der Leistungsbeschreibung
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