Lieferung von Pulveraktivkohle für die OWA Tegel

Auftraggeber

Berliner Wasserbetriebe

10179 Berlin

Veröffentlicht

04.10.2026

Angebotsfrist

05.11.2026, 11:00 Uhr

Steckbrief

Pulveraktivkohle
Trinkwasseraufbereitung
OWA Tegel
Rahmenvereinbarung

Zusammenfassung

Die Berliner Wasserbetriebe schreiben eine Rahmenvereinbarung für die Lieferung von Pulveraktivkohle in Losen für die OWA Tegel aus. Die Pulveraktivkohle muss für die Trinkwasseraufbereitung geeignet sein. Der geschätzte maximale Bedarf liegt bei 500 Tonnen pro Jahr. Die Ausschreibung ist in zwei Lose unterteilt, wobei Los 2 eine beidseitige Option auf Verlängerung enthält.

Zeitplan

Bekanntmachung04.10.2026
Heute17.10.2026
Abgabefrist05.11.2026
Veröffentlichungsende05.11.2026

Ausschreibung

Reichweite:EU-Weit
Vergabeart:Offenes Verfahren
Vergabeverordnung:SektVO
Leistung:Lieferleistungen
Klassifizierung:
Aktivkohle
Zuschlagskriterien:
Preis (100%)
Erfüllungsort:Neue Jüdenstr. 2, 10179 Berlin, Deutschland

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Auftraggeber

Name

Adresse

Website

Kontakt

Teilnahme

Abgabeform:Elektronisch
Angebotssprachen:Deutsch
Anzahl der Angebote:
Mehrere Hauptangebote sind zulässig.Nebenangebote sind nicht zulässig.

Lose

Pulveraktivkohle (2027)

Pulveraktivkohle (2027) Lieferzeitraum: vsl. 01.01.2027 bis 31.12.2027 (Grundlaufzeit) Produktanforderungen: Pulveraktivkohle (frisch oder hergestellt aus reaktivierter Kornaktivkohle) geeignet für die Trinkwasseraufbereitung. max. Bedarf (Schätzwert): 500 Tonnen / Jahr Mehr Details siehe u.a. Leistungsverzeichnis.

Pulveraktivkohle 2028-2029 (incl. beidseitige Option)

Pulveraktivkohle (2028 zzgl. beidseitige Option) Lieferzeitraum: Los 2.1 vsl. 01.01.2028 bis 31.12.2028 (Grundlaufzeit) zzgl. optionale Verlängerung gemäß Los 2.2 Produktanforderungen: Pulveraktivkohle (frisch oder hergestellt aus reaktivierter Kornaktivkohle) geeignet für die Trinkwasseraufbereitung. max. Bedarf (Schätzwert): 500 Tonnen / Jahr Mehr Details siehe bitte u.a. Leistungsverzeichnis.

Voraussetzungen

Rechtlich:
  • Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB. Unternehmen müssen das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe in der Regel durch Eigenerklärungen nachweisen.

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