Lieferung von Flüssigstickstoff inkl. Tank für CAU MF

Auftraggeber

Universitätsklinikum Schleswig-Holstein AöR

23538, Lübeck

Veröffentlicht

04.06.26

Angebotsfrist

06.07.26, 23:59

Steckbrief

Flüssigstickstoff
Tank
Stickstoff
Kryogene Tankanlage

Zusammenfassung

Gegenstand der Beschaffung ist die Lieferung von Flüssigstickstoff inklusive der Bereitstellung einer kryogenen Tankanlage. Der Auftragnehmer ist für die Anschaffung, Aufstellung und betriebsfertige Anbindung der Anlage verantwortlich. Die Rahmenvereinbarung hat eine Grundlaufzeit von acht Jahren mit zwei einseitigen Verlängerungsoptionen von je einem Jahr.

Zeitplan

Bekanntmachung03.06.26
Heute19.06.26
Abgabefrist06.07.26
Veröffentlichungsende06.07.26
Laufzeitbeginn01.01.27
Laufzeitende31.12.34

Ausschreibung

Reichweite:
EU
Vergabeverordnung:
Leistung:
Lieferleistungen
Klassifizierung:
Flüssigstickstoff
Flüssiggasbehälter
Wartung von Gasverbrauchseinrichtungen
Erfüllungsort:
24105 Kiel, Deutschland
Name

Universitätsklinikum Schleswig-Holstein AöR
Adresse

Ratzeburger Allee 16023538 LübeckDEF03Deutschland
Website

https://vergabe.uksh.de
Kontakt

Dezernat Wirtschaft und Versorgungvergabestelle@uksh.de+49 43150011662
Abgabeform:
Elektronisch
Angebotssprachen:
Deutsch
Anzahl der Angebote:
Mehrere Hauptangebote sind nicht zulässig.Nebenangebote sind nicht zulässig.

Voraussetzungen

Finanziell:
  • Haftpflichtversicherung: Für das Unternehmen muss eine Haftpflichtversicherungsdeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden in einer dem Tätigkeitsfeld angemessenen Höhe bestehen. Falls der bestehende Versicherungsschutz nicht für Personen- und Sachschäden mindestens 3.000.000 EUR, für Vermögensschäden mindestens 1.000.000 EUR pro Jahr (je zweifach maximiert) beträgt, muss er im Auftragsfall entsprechend aufgestockt werden.
Rechtlich:
  • Erlaubnis zur Berufsausübung: Die Ausübung des Berufs oder Gewerbes darf nicht behördlich verboten worden sein.
  • Nichtvorliegen von Ausschlussgründen: Es darf kein zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 und § 124 GWB vorliegen, es sei denn, es ist eine Selbstreinigung nach § 125 GWB erfolgt.
  • Kein nach Sanktionsrecht unzulässiger Bezug zu Russland.
  • Wirksame Gründung: Jedes Unternehmen muss je nach den Anforderungen seiner Rechtsform wirksam gegründet sein. Soweit nach der Rechtsform oder Tätigkeit erforderlich, ist die Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister nötig.

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